Eine Pferdepension kann umsatzsteuerlich ein kleines Unternehmen sein, obwohl der Stallalltag alles andere als klein wirkt. Boxenmieten, Einstreu, Heu, Weidegang und einzeln berechnete Leistungen müssen in der Abrechnung zusammenpassen. Ob die Kleinunternehmerregelung angewendet werden darf, entscheidet nicht die Zahl der Boxen, sondern vor allem der Gesamtumsatz nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes.
Die Regelung kann die Verwaltung vereinfachen, weil auf Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird. Sie hat aber einen wirtschaftlichen Preis: Die Umsatzsteuer aus Futter, Einstreu, Reparaturen oder anderen betrieblichen Eingangsleistungen kann grundsätzlich nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die folgenden Hinweise ordnen die Rechtslage ein, ersetzen aber keine Prüfung der konkreten Umsätze und Vertragsverhältnisse mit der Steuerberatung. Eine fachliche Einordnung finden Sie auch beim Autor dieses Beitrags.
§ 19 UStG regelt die Besteuerung kleiner Umsätze
Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes, UStG, enthält eine Sonderregelung für Kleinunternehmer. Sie gilt für Unternehmer, die im Inland ansässig sind und die gesetzlichen Umsatzgrenzen einhalten. Der Stallbetrieb muss dafür nicht hauptberuflich geführt werden. Auch ein Nebenerwerbsbetrieb kann Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein, wenn er nachhaltig und gegen Entgelt Pensionsleistungen erbringt.
Die Vorschrift befreit nicht die Pferdepension als einzelne Leistungsart von der Umsatzsteuer. Sie verändert vielmehr die Besteuerung der Umsätze des Unternehmers insgesamt. Das ist wichtig, wenn neben der Boxenvermietung weitere Einnahmen anfallen, etwa für Futterzuschläge, Deckenservice, Weidenutzung, Beritt oder die Vermittlung von Leistungen. Welche Beträge in den Gesamtumsatz eingehen, muss nach den umsatzsteuerlichen Regeln geprüft werden.
Unternehmer und Leistungsempfänger unterscheiden
Unternehmer ist regelmäßig die Person oder Gesellschaft, die den Pensionsvertrag abschließt und gegenüber den Einstellern abrechnet. Nicht entscheidend ist allein, wem das Stallgrundstück gehört oder wer im Alltag füttert. Bei Familienbetrieben, Betriebsgemeinschaften, Verpachtungen oder einer Verbindung von Landwirtschaft, Reitschule und Pferdepension sollte deshalb zunächst geklärt werden, wer umsatzsteuerlich leistender Unternehmer ist.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Rechnung des Stallbetreibers an den Einsteller. Rechnungen des Hufschmieds, Tierarztes oder Futtermittelhändlers bleiben davon unberührt. Rechnet ein Dienstleister unmittelbar mit dem Pferdehalter ab, ist diese Leistung nicht Teil der eigenen Pensionsrechnung. Zahlt der Stallbetreiber hingegen im eigenen Namen und berechnet die Kosten weiter, kann die umsatzsteuerliche Behandlung anders ausfallen.
Die Regelung ist außerdem von möglichen Sondervorschriften für landwirtschaftliche Betriebe zu trennen. Insbesondere die Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraf 24 UStG kann bei landwirtschaftlichen Umsätzen relevant sein. Ob und in welchem Umfang eine Pensionspferdehaltung darunter fällt, hängt von den konkreten Verhältnissen ab und sollte nicht allein aus der Betriebsbezeichnung abgeleitet werden.
Die Umsatzgrenzen sind anhand zweier Kalenderjahre zu prüfen
Seit dem Jahr 2025 setzt Paragraf 19 Absatz 1 UStG voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Beide Voraussetzungen müssen beachtet werden. Es genügt daher nicht, nur auf die erwarteten Einnahmen des neuen Jahres zu schauen.
Der Gesamtumsatz richtet sich nach Paragraf 19 Absatz 3 UStG. Vereinfacht gesagt sind die maßgeblichen Umsätze des Unternehmens zu erfassen, nicht nur die Einnahmen aus der Grundboxenmiete. Zusatzleistungen können deshalb für die Grenze ebenso bedeutsam sein wie die monatlichen Pensionsentgelte. Privatentnahmen, Darlehen und reine durchlaufende Posten sind davon abzugrenzen.
Prüfung zum Jahresbeginn und während des Jahres
Zum Jahresbeginn steht zunächst der Umsatz des abgeschlossenen Vorjahres fest. Liegt er über 25.000 Euro, ist die Kleinunternehmerregelung im neuen Jahr nicht anwendbar. Liegt er innerhalb der Grenze, muss der Betrieb zusätzlich den Umsatz des laufenden Jahres verfolgen, damit die Grenze von 100.000 Euro nicht unbemerkt überschritten wird.
Wird die Grenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, gilt die Steuerbefreiung nach Paragraf 19 Absatz 1 UStG nur bis zu dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Für die danach ausgeführten Umsätze tritt Regelbesteuerung ein. Das macht eine laufende, vollständige Umsatzübersicht besonders wichtig. Wer Zusatzleistungen erst am Monatsende von Stallzetteln überträgt, erkennt einen Grenzübertritt möglicherweise zu spät.
Bei Neugründungen, Betriebsübernahmen, Änderungen des Unternehmers oder mehreren Tätigkeitsbereichen entstehen häufig Abgrenzungsfragen. Auch Umsätze, die der Stall nicht monatlich abrechnet, dürfen nicht vorschnell ausgeblendet werden. Für die betriebliche Übersicht hilft es, Boxenentgelte und Extras getrennt zu erfassen. Für die praktische Struktur einer Rechnung zeigt der Beitrag eine Monatsrechnung für sechs Einsteller Schritt für Schritt typische Angaben und Rechenschritte.
| Prüfzeitpunkt | Zu prüfende Grenze | Folge |
|---|---|---|
| Vorangegangenes Kalenderjahr | Gesamtumsatz höchstens 25.000 Euro | Grundvoraussetzung für die Anwendung im neuen Jahr |
| Laufendes Kalenderjahr | Gesamtumsatz höchstens 100.000 Euro | Bei Überschreitung endet die Steuerbefreiung für nachfolgende Umsätze |
Bei Anwendung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen
Wendet der Pensionsstall die Kleinunternehmerregelung an, darf er für seine Leistungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Der vereinbarte Rechnungsbetrag ist der Betrag, den der Einsteller zahlt. Ein Umsatzsteuersatz und ein Steuerbetrag gehören dann nicht in die Rechnung.
Empfehlenswert ist ein klarer Hinweis, etwa: „Gemäß Paragraf 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Der Hinweis ist für den Kunden verständlich und verhindert, dass ein fehlender Steuerbetrag als Versehen wirkt. Die Rechnung muss dennoch die übrigen erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.
Keinen Steuerbetrag versehentlich ausweisen
Ein unberechtigter Steuerausweis kann eine eigene Steuerschuld auslösen. Das folgt aus Paragraf 14c UStG. Wer als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer auf eine Rechnung schreibt, sollte den Fehler daher nicht durch eine bloße interne Notiz korrigieren, sondern die Rechnungsberichtigung mit steuerlicher Beratung sauber veranlassen.
Auch Preislisten, Verträge und Dauerrechnungen müssen sprachlich zur gewählten Besteuerung passen. Formulierungen wie „zuzüglich Umsatzsteuer“ sind für einen Kleinunternehmer nicht passend. Wird mit einem monatlichen Festpreis geworben, sollte eindeutig sein, welche Leistungen enthalten sind und dass keine Umsatzsteuer zusätzlich erhoben wird.
Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ist dann nicht abziehbar
Der wichtigste wirtschaftliche Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist der fehlende Vorsteuerabzug. Paragraf 15 UStG erlaubt den Vorsteuerabzug nur unter seinen Voraussetzungen. Soweit der Stall seine Umsätze nach Paragraf 19 Absatz 1 UStG steuerfrei behandelt, kann er die in betrieblichen Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer geltend machen.
Das betrifft beispielsweise Rechnungen für Heu, Einstreu, Kraftfutter, Instandsetzungen, Stalltechnik, Büroausstattung oder Dienstleistungen. Die gezahlte Umsatzsteuer wird dann zum Kostenbestandteil. Für die Preisgestaltung ist deshalb nicht nur die Höhe der Boxenmiete relevant, sondern auch die Belastung der eigenen Ausgaben einschließlich Umsatzsteuer.
Investitionen vor der Entscheidung mitrechnen
Stehen größere Anschaffungen oder Baumaßnahmen an, kann die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung erheblich sein. Die Entscheidung sollte nicht allein danach getroffen werden, ob Einsteller Privatpersonen sind oder ob ein Rechnungsformular einfacher aussieht. Zu betrachten sind die Umsatzentwicklung, die Kundenstruktur, geplante Investitionen und die vertraglich durchsetzbaren Preise.
Eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer berechtigt den Einsteller nicht automatisch zum Vorsteuerabzug. Das hängt von dessen eigener unternehmerischer Tätigkeit und der Verwendung der Leistung ab. Für viele private Pferdehalter ist der Vorsteuerabzug keine Rolle. Das ersetzt aber keine wirtschaftliche Kalkulation des Stallbetriebs.
Der Wechsel zur Regelbesteuerung hat praktische Folgen
Ein Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Nach Paragraf 19 Absatz 3 UStG bindet diese Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Mit der Regelbesteuerung entstehen die allgemeinen umsatzsteuerlichen Pflichten. Der Stall muss steuerpflichtige Umsätze mit dem zutreffenden Steuersatz abrechnen, Umsatzsteuer erklären und die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug dokumentieren. Die konkrete Behandlung einzelner Pensions- und Nebenleistungen kann von der Vertragsgestaltung und weiteren Umständen abhängen.
Verträge und Bruttopreise rechtzeitig prüfen
Der Wechsel darf nicht erst beim Schreiben der nächsten Monatsrechnung auffallen. Ist im Pensionsvertrag ein fester Betrag vereinbart, muss geklärt werden, ob dies ein Bruttobetrag ist oder ob Umsatzsteuer zusätzlich geschuldet wird. Ohne klare Vertragsgrundlage kann der Stall die Umsatzsteuer wirtschaftlich selbst tragen müssen.
Auch der umgekehrte Wechsel nach Wegfall der Voraussetzungen verlangt einen geordneten Stichtag. Rechnungsvorlagen, Daueraufträge, Preislisten und Buchhaltung müssen ab diesem Zeitpunkt übereinstimmen. Eine systematische Kontrolle hilft zudem, Abrechnungsfehler im Pensionsstall frühzeitig zu vermeiden.
- Umsätze aus Boxen, Futterzuschlägen und weiteren eigenen Leistungen vollständig erfassen.
- Vorjahresumsatz und laufenden Umsatz getrennt überwachen.
- Vor einem Wechsel Verträge, Preise und Rechnungsvorlagen prüfen.
- Eingangsrechnungen so ablegen, dass Kosten und ein möglicher Vorsteuerabzug nachvollziehbar bleiben.
Pensionsleistungen werden mit korrektem Rechnungstext abgerechnet
Eine Monatsrechnung sollte den leistenden Stallbetrieb mit vollständiger Anschrift und den Einsteller als Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift nennen. Erforderlich sind außerdem ein eindeutiger Rechnungsnummernkreis, das Rechnungsdatum, die Menge und Art der Leistung, der Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum sowie das Entgelt. Welche zusätzlichen Angaben im Einzelfall nötig sind, richtet sich nach den Rechnungsanforderungen der Paragrafen 14 und 14a UStG.
Bei einer Pferdepension sollte die Leistungsbeschreibung konkret sein. „Pensionsleistung Pferd“ kann je nach Vertrag zu ungenau sein. Besser ist eine Bezeichnung, die Pferd, Box oder vereinbarten Leistungsumfang und Abrechnungsmonat erkennen lässt. Getrennte Positionen für Box, Einstreu, Futterzuschlag, Weide oder andere Extras machen spätere Rückfragen nachvollziehbar.
Rechnungstext an die Besteuerungsart anpassen
Als Kleinunternehmer enthält die Rechnung keinen Steuersatz und keinen Umsatzsteuerbetrag, dafür den Hinweis auf Paragraf 19 UStG. Bei Regelbesteuerung sind Entgelt, anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag auszuweisen. Der Rechnungstext muss stets zur tatsächlich geltenden Besteuerung passen, nicht zu einer älteren Vorlage.
Der Leistungszeitraum ist bei monatlich wiederkehrenden Pensionsleistungen besonders wichtig. Statt nur ein Rechnungsdatum zu nennen, sollte die Rechnung erkennen lassen, für welchen Monat die Box und die Zusatzleistungen abgerechnet werden. Zugänge, Abgänge und Zusatzleistungen lassen sich nur zuverlässig abrechnen, wenn die zugrunde liegenden Stallinformationen zeitnah gepflegt werden. Dazu passt die Anleitung, wie Sie einen Pferdezugang im Pensionsstall vollständig erfassen.
Rechnungsprozess und Umsatzüberwachung zusammenführen
Die Kleinunternehmerregelung ist keine bloße Formulierung auf der Rechnung. Sie setzt voraus, dass der Stall seine eigenen Umsätze vollständig überblickt, die Grenzen kalenderjährlich prüft und die gewählte Besteuerungsart konsequent in Verträgen, Rechnungen und Buchhaltung abbildet. Besonders bei wechselnder Belegung und vielen Extras ist eine monatliche, nachvollziehbare Erfassung sicherer als eine nachträgliche Rekonstruktion aus Zetteln.
Boxenbuch für Bestandsregister, Boxenbelegung und Monatsabrechnung führt diese Stallinformationen in einem Werkzeug zusammen, damit Kontrolle und Rechnungslauf nicht von einer Zettelsuche abhängen. Wenn Sie den Ablauf für Ihren Pensionsstall prüfen, eine Vorführung wünschen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Die umsatzsteuerliche Entscheidung selbst sollten Sie bei Zweifeln vor der Umstellung mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.


